§ 1 BUV § 1

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt

1.

zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);

2.

zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und

3.

zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt

1.

zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);

2.

zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und

3.

zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986).

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