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Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt
1. | zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei); | |||||||||
2. | zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und | |||||||||
3. | zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986). |
Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt
1. | zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei); | |||||||||
2. | zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und | |||||||||
3. | zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 1 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986). |