§ 30 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, die in den nachfolgenden Tabellen 2 und 3 enthaltenen Werte nicht überschreiten:

Tabelle 2

Für Altanlagen gemäß § 3 Z 35 des Bgld. LHG 1999:

Brennstoffart

Nennheizleistung in kW

Abgasverluste in %

feste Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

21

20

19

flüssige Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

16

14

12

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

gasförmige Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

16

14

12

14

13

12

Tabelle 3

Für Neuanlagen gemäß § 3 Z 36 des Bgld. LHG 1999:

Brennstoffart

Nennwärme-

leistung in kW

Abgas-

verluste in %

feste Brennstoffe

15 - 50

über 50

21

19

flüssige u. gasförmige Brennstoffe

8 - 50

100 - (84 + 2 log Pn)

flüssige u. gasförmige Brennstoffe

über 50

10 %

§ 30 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, die in den nachfolgenden Tabellen 2 und 3 enthaltenen Werte nicht überschreiten:

Tabelle 2

Für Altanlagen gemäß § 3 Z 35 des Bgld. LHG 1999:

Brennstoffart

Nennheizleistung in kW

Abgasverluste in %

feste Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

21

20

19

flüssige Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

16

14

12

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

gasförmige Brennstoffe

8 - 50

mehr als 50 bis 120

über 120

16

14

12

14

13

12

Tabelle 3

Für Neuanlagen gemäß § 3 Z 36 des Bgld. LHG 1999:

Brennstoffart

Nennwärme-

leistung in kW

Abgas-

verluste in %

feste Brennstoffe

15 - 50

über 50

21

19

flüssige u. gasförmige Brennstoffe

8 - 50

100 - (84 + 2 log Pn)

flüssige u. gasförmige Brennstoffe

über 50

10 %

§ 30 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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