§ 8 Bgld. G-PVWO Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) fehlt, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

1.

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreicht wurde;

2.

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) trägt;

3.

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) enthält.;

4.

die vom Personalvertreterwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(3) Die Wählergruppe (§ 19 Abs. 5 Bgld. G-PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Personalvertreterwahlausschuss ist vom Personalvertreterwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Personalvertreterwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist.

(5) Die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 12 Bgld. G-PVG) bekämpft werden.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.06.2000 bis 29.02.2016

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) fehlt, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

1.

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreicht wurde;

2.

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) trägt;

3.

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) enthält.;

4.

die vom Personalvertreterwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(3) Die Wählergruppe (§ 19 Abs. 5 Bgld. G-PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Personalvertreterwahlausschuss ist vom Personalvertreterwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Personalvertreterwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist.

(5) Die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 12 Bgld. G-PVG) bekämpft werden.

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