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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.