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Legende:
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z. B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).
(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z. B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).