§ 8 Bgld. KennV (weggefallen)

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1§ 8 Bgld. Jänner 2002 in KraftKennV seit 01.09.2021 weggefallen.

(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt“.

„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 06.07.2016 bis 01.09.2021
(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1§ 8 Bgld. Jänner 2002 in KraftKennV seit 01.09.2021 weggefallen.

(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt“.

„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

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