§ 8 Bgld. KennV (weggefallen)

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt.Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 Sitzung 1 umgesetzt.
  4. (4)Absatz 4§§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.Paragraphen eins a und 1b, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.
§ 8 Bgld. KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 06.07.2016 bis 01.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 umgesetzt.Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 Sitzung 1 umgesetzt.
  4. (4)Absatz 4§§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.Paragraphen eins a und 1b, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.
§ 8 Bgld. KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

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