§ 5 Bgld. BHV (weggefallen)

Bgld. Behindertenhilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2§ 5 , die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöhtBgld. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundetBHV seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2024
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2§ 5 , die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöhtBgld. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundetBHV seit 30.09.2024 weggefallen.

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