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Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1 Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 2 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1 Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 2 3 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.