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(2) Altanlagen sind entsprechend dem für sie bei der Genehmigung nach den jeweiligen Materiengesetzen geltenden sicherheitstechnischen Standard zu erhalten.
(3) Eine wesentliche Änderung von Altanlagen, die eine Verbesserung ihres Emissionsverhaltens bzw. Energieverbrauches bewirken, zieht nicht die Verpflichtung nach sich, die Altanlage zur Gänze dem Standard für Neuanlagen anzupassen.
(4) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 37 ist bis spätestens 1. Juli 2002 zu veranlassen.
(5) Die vorhandenen Prüfbücher nach dem Bgld.§ 54 LHG 1990, LGBl-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nr. 13, sind den neu auszustellenden Prüfbüchern, die auf Grund der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 aufliegen müssen, anzuschließen.
(2) Altanlagen sind entsprechend dem für sie bei der Genehmigung nach den jeweiligen Materiengesetzen geltenden sicherheitstechnischen Standard zu erhalten.
(3) Eine wesentliche Änderung von Altanlagen, die eine Verbesserung ihres Emissionsverhaltens bzw. Energieverbrauches bewirken, zieht nicht die Verpflichtung nach sich, die Altanlage zur Gänze dem Standard für Neuanlagen anzupassen.
(4) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 37 ist bis spätestens 1. Juli 2002 zu veranlassen.
(5) Die vorhandenen Prüfbücher nach dem Bgld.§ 54 LHG 1990, LGBl-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. Nr. 13, sind den neu auszustellenden Prüfbüchern, die auf Grund der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 aufliegen müssen, anzuschließen.