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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)
StF: LGBl. Nr. 36/2001
Änderung
LGBl. Nr. 24/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32006L0105]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 15a Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1994, 66/1996 und 31/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 54/1995 und 86/1996 wird verordnet:
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)
StF: LGBl. Nr. 36/2001
Änderung
LGBl. Nr. 24/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32006L0105]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 15a Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1994, 66/1996 und 31/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 54/1995 und 86/1996 wird verordnet: