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Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.