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(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.
(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.
(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.