§ 29 Bgld. G-PVWO Wahlvorschläge

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.

(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.

(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

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