§ 27 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, vor derInbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Bgld.§ 27 LHG 1999 durchführen zu lassen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle

1.

der Werkseinstellungen (z. B. Düsengröße, Luftmenge) für die Feuerungsanlagen selbst und

2.

der Umgebungsbedingungen (z. B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen Bestimmungen dieser Verordnung) zu umfassen.

3.

Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund entsprechend zu dokumentieren.

(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.

(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.

(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.

Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.

(6)

1 .Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.

2.

Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk versehenen Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.09.2019
(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, vor derInbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Bgld.§ 27 LHG 1999 durchführen zu lassen-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle

1.

der Werkseinstellungen (z. B. Düsengröße, Luftmenge) für die Feuerungsanlagen selbst und

2.

der Umgebungsbedingungen (z. B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen Bestimmungen dieser Verordnung) zu umfassen.

3.

Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund entsprechend zu dokumentieren.

(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.

(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.

(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.

Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.

(6)

1 .Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.

2.

Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk versehenen Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

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