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(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle
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(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.
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(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle
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(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.
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