§ 5 Bgld. MWTS 2000 (weggefallen)

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist Paragraph 4, Absatz 2, nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.
  2. (2)Absatz 2Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.
  3. (3)Absatz 3Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß Paragraph 4, Absatz 8, (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.
  4. (4)Absatz 4Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.Ergänzend zur Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.
  5. (5)Absatz 5In Schwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.
  6. (6)Absatz 6Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.
§ 5 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist Paragraph 4, Absatz 2, nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.
  2. (2)Absatz 2Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.
  3. (3)Absatz 3Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß Paragraph 4, Absatz 8, (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.
  4. (4)Absatz 4Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.Ergänzend zur Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.
  5. (5)Absatz 5In Schwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.
  6. (6)Absatz 6Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.
§ 5 Bgld. MWTS 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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