§ 5 Bgld. MWTS 2000 Zusatzausstattung für Wohnheime für Schwerstbehinderte

Mindestanforderungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 30.09.2024

(1) Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.

(2) Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.

(3)Ein3) Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.

(4) Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.

(5) In SchwersbehindertenbereichenSchwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.

(6) Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2008

(1) Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.

(2) Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.

(3)Ein3) Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.

(4) Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.

(5) In SchwersbehindertenbereichenSchwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.

(6) Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.

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