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(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,
1. | die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören; | |||||||||
2. | die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.
(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,
1. | die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören; | |||||||||
2. | die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.