§ 36 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird (z§ 36 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. ÖNORM M 7510 - 4. Ausgabe 1997, für feste Brennstoffe).

(2) Die eingesetzten Messgeräte müssen den einschlägigen Normen entsprechen, ordnungsgemäß nach den Betriebsanleitungen des Herstellers gewartet und mindestens einmal jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.

(3) Der CO-Wert ist - soweit nichts anderes vorgesehen ist - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Messwertkonstanz) zu ermitteln.

(4) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird (z§ 36 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. B. ÖNORM M 7510 - 4. Ausgabe 1997, für feste Brennstoffe).

(2) Die eingesetzten Messgeräte müssen den einschlägigen Normen entsprechen, ordnungsgemäß nach den Betriebsanleitungen des Herstellers gewartet und mindestens einmal jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.

(3) Der CO-Wert ist - soweit nichts anderes vorgesehen ist - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Messwertkonstanz) zu ermitteln.

(4) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

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