§ 4 Bgld. G-PVWO Verzeichnis der Bediensteten

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Personalvertreterwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 Bgld. G-PVG von Bedeutung sind.

(3) In das Verzeichnis sind nur Bedienstete im Sinne des § 1 Bgld. G-PVG aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Personalvertreterwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 Bgld. G-PVG von Bedeutung sind.

(3) In das Verzeichnis sind nur Bedienstete im Sinne des § 1 Bgld. G-PVG aufzunehmen.

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