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(2) Die Zugangstür zu Lagerräumen gemäß Absatz 1 muss brandhemmend (T 30) und in Fluchtrichtung aufschlagend ausgeführt sein. Für Zugangstüren, Tore und Beschickungsöffnungen direkt aus dem Freien gilt diese Bestimmung nicht, wenn ein Brandüberschlag wirksam verhindert wird.
(3) Lagerräume für feste Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 8 Abs. 7 zu verschließen. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Lagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Zugangstür zu Lagerräumen gemäß Absatz 1 muss brandhemmend (T 30) und in Fluchtrichtung aufschlagend ausgeführt sein. Für Zugangstüren, Tore und Beschickungsöffnungen direkt aus dem Freien gilt diese Bestimmung nicht, wenn ein Brandüberschlag wirksam verhindert wird.
(3) Lagerräume für feste Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 8 Abs. 7 zu verschließen. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Lagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.