§ 37 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Bgld.§ 37 LHG 1999 sind verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend in Zeitabständen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. c oder d dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen. Die Kosten der wiederkehrenden Überprüfung hat der Eigentümer (gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung) zu tragen.

(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen, ob

1.

die in dieser Verordnung festgelegten Betriebswerte (7. Abschnitt) eingehalten werden,

2.

die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild gemäß § 11 dieses Gesetzes tragen,

3.

Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegen und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 dieses Gesetzes tragen und

4.

die Lagerung und Verwendung von Brennstoffen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes und im Sinne der sicherheitstechnischen Regelungen dieser Verordnung zulässig sind bzw. entsprechen.

(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführten Muster.

(5)

1. Für den Fall, dass die Überprüfung gemäß Abs. 2 nicht der zuständige Rauchfangkehrer durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die Überprüfungen gemäß Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu dieser Verordnung angeführten Muster.

2.

Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 des Bgld. LHG 1999 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorgans und/oder des Rauchfangkehrers Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 dieses Gesetzes zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.09.2019
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Bgld.§ 37 LHG 1999 sind verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend in Zeitabständen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen. c oder d dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen. Die Kosten der wiederkehrenden Überprüfung hat der Eigentümer (gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung) zu tragen.

(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen, ob

1.

die in dieser Verordnung festgelegten Betriebswerte (7. Abschnitt) eingehalten werden,

2.

die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild gemäß § 11 dieses Gesetzes tragen,

3.

Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegen und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 dieses Gesetzes tragen und

4.

die Lagerung und Verwendung von Brennstoffen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes und im Sinne der sicherheitstechnischen Regelungen dieser Verordnung zulässig sind bzw. entsprechen.

(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführten Muster.

(5)

1. Für den Fall, dass die Überprüfung gemäß Abs. 2 nicht der zuständige Rauchfangkehrer durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die Überprüfungen gemäß Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu dieser Verordnung angeführten Muster.

2.

Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 des Bgld. LHG 1999 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorgans und/oder des Rauchfangkehrers Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 dieses Gesetzes zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

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