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(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen, ob
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(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführten Muster.
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(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen, ob
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(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführten Muster.
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(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.