§ 7 Bgld. KennV (weggefallen)

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84 LArbO§ 7 informierenBgld.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84a LArbO unterweisen KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2021

In Kraft vom 06.07.2016 bis 01.09.2021
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84 LArbO§ 7 informierenBgld.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84a LArbO unterweisen KennV seit 01.09.2021 weggefallen.

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