§ 47 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten§ 47 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 72,70 Euro.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.09.2019
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten§ 47 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 72,70 Euro.

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