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Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs§ 1 Bgld. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:Leiden und Gebrechen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:
Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs§ 1 Bgld. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:Leiden und Gebrechen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind: