Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) Fundstelle (weggefallen)

Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit derüber die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird

StF: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 58/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs(Bgld. 5 des Burgenländischen SozialhilfegesetzesVNMS 2000, LGBl) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, wird verordnet:

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 27.01.2000 bis 30.09.2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit derüber die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird

StF: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 58/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs(Bgld. 5 des Burgenländischen SozialhilfegesetzesVNMS 2000, LGBl) Fundstelle seit 30.09.2024 weggefallen. Nr. 5, wird verordnet:

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