§ 19 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Rohrleitungen, Armaturen und Warmwasserspeicher sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:

Zeile

Nennweite (DN) der

Rohrleitungen /Amaturen in mm

Mindestdicke der Dämm-schicht, bezogen auf

eine Wärmeleitfähigkeit

von 0,035 W m1 K1

1

bis DN 20

20 mm

2

ab DN 22 bis DN 35

30 mm

3

ab DN 40 bis DN 100

gleich DN

4

über DN 100

100 mm

5

Rohrleitungen und Amaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungs-verbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetz-verteilern, Heizkörperanschlussleitungen von nicht mehr als 8 m Länge als Summe von Vor- und Rückleitungen

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen§ 19 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in

1.

Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

2.

Bauteilen, die solche Räume verbinden,

wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019
(1) Rohrleitungen, Armaturen und Warmwasserspeicher sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:

Zeile

Nennweite (DN) der

Rohrleitungen /Amaturen in mm

Mindestdicke der Dämm-schicht, bezogen auf

eine Wärmeleitfähigkeit

von 0,035 W m1 K1

1

bis DN 20

20 mm

2

ab DN 22 bis DN 35

30 mm

3

ab DN 40 bis DN 100

gleich DN

4

über DN 100

100 mm

5

Rohrleitungen und Amaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungs-verbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetz-verteilern, Heizkörperanschlussleitungen von nicht mehr als 8 m Länge als Summe von Vor- und Rückleitungen

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen§ 19 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in

1.

Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

2.

Bauteilen, die solche Räume verbinden,

wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.

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