Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen§ 19 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.
Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
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(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.
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Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen§ 19 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.
Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
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(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.