(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1990;2.das Salzburger Strukturverbesserungsfonds-Gesetz, LGB... mehr lesen...
Berichte, Information der Landesregierung und des Landtages § 10 (1) Die Geschäftsführung des Fonds erstellt jährlich einen Bericht über die Gebarung des Fonds sowie einen Bericht über die aus den Mitteln des Fonds gewährten Förderungen. Der Förderungsbericht hat die gewährten Förderungen zusamme... mehr lesen...
Verwendungsnachweis § 9 (1) Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung innerhalb der in den Förderungsrichtlinien festgelegten Frist nachzuweisen. (2) Die Förderung ist einzustellen und die gewährten Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungsnehmer den... mehr lesen...
(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.(2) Über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte... mehr lesen...
Förderungsrichtlinien § 7 Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidun... mehr lesen...
(1) Die Fondskommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Vorsitzender der Fondskommission ist das für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist ... mehr lesen...
Förderungswerber § 5 Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein. mehr lesen...
Dotierung des Sonderhaftungsfonds für Investitionskreditedes Landes § 4 Der Fonds dotiert den bei der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingerichteten Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite des Landes einmalig mit einem Betrag von 1 Mio Euro. mehr lesen...
(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:1.die Leistung von einmaligen Zuschüssen;2.die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen zu Krediten, die von Kreditunternehmungen zur Finanzierung von förderbaren Maßnahmen eingeräumt werden.(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen ... mehr lesen...
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:1.die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;2.Zuwendungen des Landes Salzburg;3.Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;4.Erträge aus dem Fondsvermögen;5.Erträge ... mehr lesen...
Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Verwaltung des Fonds § 1 (1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rec... mehr lesen...
Gesetz vom 12. Dezember 2007 über die Errichtung eines Salzburger Wachstumsfonds (Salzburger Wachstumsfondsgesetz)StF: LGBl Nr 5/2008 (Blg LT 13. GP: RV 142, AB 196, jeweils 5. Sess) Änderung LGBl Nr 39/2012 (Blg LT 14. GP: RV 347, AB 389, jeweils 4. Sess)Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.(3) Die §§ 8 Abs. 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 25 (1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg... mehr lesen...
Strafbestimmungen § 24 Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 220 €zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen... mehr lesen...
(1) Die Bestellung als Naturschutzwacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht desselben oder durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Landesregierung.(2) Ein Naturschutzwacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung dieses Wacheorganes erforderliche Voraussetz... mehr lesen...
Abstimmungen § 22 (1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jede... mehr lesen...
Der Einsatzgruppenleiter § 21 (1) Der Einsatzgruppenleiter wird nach Anhörung der Einsatzgruppe vom Bezirksleiter auf die Dauer von drei Jahren bestellt.(2) Der Einsatzgruppenleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben... mehr lesen...
Die Einsatzgruppe § 20 (1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzspre... mehr lesen...
Der Bezirksleiter § 19 (1) Der Bezirksleiter wird vom Landesleiter nach Anhörung des Bezirksausschusses für die Dauer von drei Jahren bestellt.(2) Der Bezirksleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und ... mehr lesen...
Der Bezirksausschuß § 18 (1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksleiter und bis zu vier von der Bezirkskonferenz auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Naturschutzwacheorganen.(2) Der Bezirksausschuß ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Den... mehr lesen...
Die Bezirkskonferenz § 17 (1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.(... mehr lesen...
Der Landesleiter § 16 (1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch... mehr lesen...
Der Landesausschuß § 15 (1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesleiter und den Bezirksleitern.(2) Fallweise können vom Landesausschuß weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.(3) Der Landesausschuß ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuber... mehr lesen...
Die Landeskonferenz § 14 (1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.(3) Der Landeskonferenz o... mehr lesen...
Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht § 13 (1) Die Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht ist in Bezirke und diese in Einsatzsprengel, die lückenlos das ganze Land Salzburg erfassen, unterteilt.(2) Die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind:1.als Landesorgane:a)die L... mehr lesen...
§ 12 (1) Für Naturschutzwacheorgane und Anwärter im Dienst ist vom Land eine Gruppenunfall- und -haftpflichtversicherung abzuschließen.(2) Naturschutzwacheorgane und Anwärter erhalten für angeordnete Einsätze, Bezirksleiter und Einsatzgruppenleiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Ents... mehr lesen...
§ 11 (1) Naturschutzwacheorgane, die sich zu angeordneten Einsätzen zur Verfügung stellen, wird von der Landesregierung eine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuß zur Anschaffung von Dienstbekleidungsstücken gewährt.(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus den Einsatzgruppen A... mehr lesen...
§ 10 (1) Das Naturschutzwacheorgan hat durch Teilnahme an den Veranstaltungen der Einsatzgruppen, der Bezirke und des Landes für seine laufende Weiterbildung zu sorgen.(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung für den Dienst innerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht bestimmte Mindestdienste... mehr lesen...
Ausübung des Dienstes § 9 (1) Naturschutzwacheorgane unterstehen der Salzburger Landesregierung und haben in Ausübung ihres ehrenamtlichen Dienstes Weisungen der Naturschutzbehörden und der vorgesetzten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht zu befolgen.(2) Naturschutzwacheorgane sind verpfli... mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen1.in den Fällen und unter Beachtung der §§ 37a und 50 VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, eine vorläufige Sicherheit einzuheben oder Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehö... mehr lesen...
(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. (2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes be... mehr lesen...
Kennzeichnung des Naturschutzwacheorganes § 6 (1) Das Naturschutzwacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen und bei Amtshandlungen den Dienstausweis auf gehöri... mehr lesen...
Bestellung als Naturschutzwacheorgan § 5 (1) Die Bestellung und Vereidigung der Naturschutzwacheorgane obliegt der Landesregierung.(2) Die Bestellung erfolgt für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon.(3) Dem Naturschutzwacheorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis und ein Diens... mehr lesen...
Feststellung der notwendigen praktischen undtheoretischen Kenntnisse § 4 (1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenomme... mehr lesen...
Voraussetzung für die Bestellung als Wacheorgan § 3 (1) Als Naturschutzwacheorgane können nur Personen bestellt werden, welchea)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes anzuwenden sind,b)eigenberechtigt ... mehr lesen...
Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht § 2 Die Angehörigen der Salzburger Berg- und Naturwacht haben die Aufgabe,1.durch Aufklärung der Bevölkerung über den Sinn und die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Umwelt,2.durch erzieherische Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Sa... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen§ 1Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht. mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 1979 überdie Salzburger Berg- und Naturwacht (Salzburger Berg- undNaturwachtverordnung)StF: LGBl Nr 60/1979 Änderung LGBl Nr 48/1994LGBl Nr 111/2001LGBl Nr 89/2006LGBl Nr 75/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 5... mehr lesen...
Salzburger Kennzeichnungsverordnung (Sbg. KennV) Fundstelle seit 30.04.2021 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (Sbg. VLNFA) Fundstelle seit 30.04.2021 weggefallen. mehr lesen...
Umsetzungshinweis § 51 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:– Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,– Richtlinie 89/654/EWG des Rates v... mehr lesen...
Inkrafttreten § 50 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) Die §§ 42 Abs 1 und 45 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 treten mit 14. November 2009 in Kraft. mehr lesen...
8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 49 (1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsp... mehr lesen...
7. Abschnitt Arbeitsstätten im Freien § 48 Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:1.Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.2.Sie müssen entsprechenden... mehr lesen...
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz § 47 (1) Die Maßnahmen nach Abs 2 bis 5 sind zu treffen:1.in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines oder einer Brandschutzbeauftragten (§ 45) oder einer Brandschutzgruppe (§ 46) nach dieser Verordnung erfolgt ist;2.in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeb... mehr lesen...
Brandschutzgruppe § 46 (1) Wenn es über § 45 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Dienststelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erforder... mehr lesen...
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte § 45 (1) Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen. (2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs 1 dürfen nur Pe... mehr lesen...
Löschhilfen § 44 (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind ins... mehr lesen...
Sanitätsräume § 43 (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen1.regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder2.regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe ... mehr lesen...
Erst-Helfer und -Helferinnen § 42 (1) In jeder Arbeitsstätte ist mindestens folgende Zahl an Personen, die nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sind (Erst-Helfer und -Helferinnen) vorzusehen:1.bei bis zu 19 Bediensteten: 1 Person,2.bei 20 bis 29 Bediensteten: 2 Personen,3.je weit... mehr lesen...
6. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz Mittel für die erste Hilfe § 41 (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick au... mehr lesen...
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen § 40 Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. mehr lesen...
Wohnräume § 39 Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:1.Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.2.Die lich... mehr lesen...
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume § 38 (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für D... mehr lesen...
Kleiderkästen und Umkleideräume § 37 (1) Für jeden Bediensteten und jede Bedienstete ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der1.ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,2.geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie N... mehr lesen...
Waschplätze, Waschräume, Duschen § 36 (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist. (2) Duschen sind für jene Bediensteten zur ... mehr lesen...
Toiletten § 35 (1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patienten und Patie... mehr lesen...
5. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen Trink- und Waschwasser § 34 (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. (2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser si... mehr lesen...
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen § 33 (1) Die im Abs 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die N... mehr lesen...
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume § 32 (1) Die im Abs 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn1.in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer je Bediensteten oder Bediensteter in diesem Raum nicht me... mehr lesen...
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen § 31 (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des ... mehr lesen...
Raumklima in Arbeitsräumen § 30 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:1.zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;2.zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Bela... mehr lesen...
Mechanische Be- und Entlüftung § 29 (1) § 28 Abs 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung. (2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn1.die nach § 28 Abs 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werde... mehr lesen...
Natürliche Lüftung § 28 (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werd... mehr lesen...
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 27 (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die1.in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raums betragen und2.direkt ins Freie führen. (2) ... mehr lesen...
Bodenfläche und Luftraum § 26 (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Bediensteten oder eine Bedienstete, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Bediensteten oder jede weitere Bedienstete, beträgt. (2) Arbeitsräume sind so z... mehr lesen...
4. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume Raumhöhe in Arbeitsräumen § 25 (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden. (2) Abweichend von Abs 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nu... mehr lesen...
Stiegenhaus § 24 (1) Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden. (2) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:1.Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.2.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen ... mehr lesen...
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche § 23 (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:1.Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.2.Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein.3.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus... mehr lesen...
Anforderungen an Notausgänge § 22 (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:1.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 20 Abs 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, sola... mehr lesen...
Anforderungen an Fluchtwege § 21 (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:1.Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gef... mehr lesen...
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen § 20 (1) Fluchtwege müssen 1,2 m nutzbare Mindestbreite aufweisen. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich diese Breite für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m. (2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.für höchstens 20 Per... mehr lesen...
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 19 (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus1.nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 20 und 21 entspricht (Fluchtwe... mehr lesen...
3. Abschnitt Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen § 18 (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor d... mehr lesen...
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten § 17 (1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte soweit erforderlich im Sinn der Abs 2 bis 5 zu adaptieren. (2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3... mehr lesen...
Information der Bediensteten § 16 Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren1.über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),2.wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist,... mehr lesen...
Prüfungen § 15 (1) Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:1.Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,2.Prüfung der Steuer- und Kontro... mehr lesen...
Alarmeinrichtungen § 14 (1) Der Dienstgeber hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfa... mehr lesen...
Gefahrenbereiche § 13 (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Abs 1 ... mehr lesen...
Lagerungen § 12 (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:1.die Stabilität und Eignung der Unterlage,2.die Standfestigkeit der Lag... mehr lesen...
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen § 11 (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:1.Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;2.Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der bauli... mehr lesen...
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 10 Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl II Nr 424, in Stand zu halten. mehr lesen...
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 9 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer1.für die sich durch die Nutzungsart des Raums ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;2.so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, da... mehr lesen...
Türen und Tore § 8 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass1.Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind;2.vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behinder... mehr lesen...
Fußböden, Wände und Decken § 7 (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie1.keine Stolperstellen aufweisen;2.befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind;3.von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; und4.gegen die auf Grun... mehr lesen...
Beleuchtung und Belüftung von Räumen § 6 (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten. (2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass1.sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann;2.Lichtschalter leicht zugänglich... mehr lesen...
Stiegen § 5 (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. (2) Stiegen sind so zu gestalten, dass1.die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist;2.die Auftrittsbreite der Stufen in d... mehr lesen...
Ausgänge § 4 (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;2.Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffende... mehr lesen...
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten Verkehrswege § 3 (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;2.Durchgän... mehr lesen...
Definitionen § 2 Im Sinn dieser Verordnung gelten als:1.Fluchtweg: der Weg, der innerhalb einer Arbeitsstätte durch verschiedene Bereiche ins Freie führt und im Fall der Gefahr den Bediensteten zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dient;2.Verkehrsweg: jener Bereich, der innerhalb ... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1 Diese Verordnung gilt für Amtsgebäude, Arbeitsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume im Sinn des § 2 Z 1, 4, 5 und 13 BSG des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur soweit Anwen... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung - AStV)StF: LGBl Nr 126/2003 Änderung idF:LGBl Nr 102/2009Präambel/Prom... mehr lesen...
Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV (BSAV) Fundstelle seit 30.04.2021 weggefallen. mehr lesen...
Anlage Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen I. Ring des Landes Salzburg RingAusführung: GoldAußenseite: Salzburger LandeswappenInnenseite: Inschrift ‚Für besondere Verdienste’ II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg A. Aussehen: 1.Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg: Brustkr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Gesetz vom 20. Juli 1955 über den Ring des Landes Salzburg, LGBl Nr 49/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;2.das Gesetz vom 15. Dezember 1965 über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg, LGBl Nr... mehr lesen...
(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist ... mehr lesen...
Rechte der ausgezeichneten Person § 14 (1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, ver... mehr lesen...
Kosten § 13 Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. mehr lesen...
Zuständigkeit § 12 (1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung. (2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen. mehr lesen...
Verleihungsvorschläge § 11 Verleihungsvorschläge können erstatten:1.zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:a)die Bezirksverwaltungsbehörden,b)jede Person, insbesondere auch die Gemeinden und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;2.zur Verleihung der Medaille für Verdienste um die Gemeind... mehr lesen...
Ermessen § 10 (1) Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch. (2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Ja... mehr lesen...
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart § 9 Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage. mehr lesen...
Weitere Auszeichnungen § 8 (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:1.die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfä... mehr lesen...
Pro Caritate-Verdienstzeichen § 7a (1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen. (2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um di... mehr lesen...
Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz § 7 (1) Als Anerkennung für besondere Verdienste bei Hilfseinsätzen, die die Einsatzkräfte besonders physisch oder psychisch beanspruchen, wird das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz verliehen. (2) Das Verdienstzeichen für besonderen Hilfsein... mehr lesen...
Feuerwehr- und Rettungs-Medaille § 6 (1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Lan... mehr lesen...
3. Abschnitt Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten Lebensrettungs-Verdienstzeichen § 5 (1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird das Lebensrettungs-Verdienstzeichen des Land... mehr lesen...
2. Abschnitt Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretungeiner Gemeinde oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg § 4 Als Anerkennung für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungswürdiges Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied... mehr lesen...
Ehrenzeichen des Landes Salzburg § 3 (1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden. (2) Das Ehrenzeich... mehr lesen...
Ring des Landes Salzburg § 2 (1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen. (2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden. mehr lesen...
1. Abschnitt Verdienste um das Land Salzburg § 1 Als Anerkennung für Verdienste um das Land Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:1.der Ring des Landes Salzburg,2.das Ehrenzeichen des Landes Salzburg in den Stufen:a)Großkreuz des Ehrenzeichens,b)Großes Ehrenzeichen,c)Ehrenzeichen,d)Gr... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Ehrenzeichen des Landes Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)StF: LGBl Nr 45/2001 (Blg LT 12. GP: RV 366, AB 439, jeweils 4. Sess) Änderung LGBl Nr 67/2007 (Blg LT 13. GP: RV 553, AB 602, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 19/2016 (Blg LT 15. GP: RV 132, AB 191... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich... mehr lesen...
Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften § 7 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191... mehr lesen...
Zweckwidmung § 6 (1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:1.für die Kinoförderung;2.für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;3.für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbild... mehr lesen...
(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörd... mehr lesen...
(1) Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung di... mehr lesen...
Abgabepflichtiger, Fälligkeit § 3 (1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist. (2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig f... mehr lesen...
Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich fürRadioempfangseinrichtungen 1,60 €Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 3,30 €Radio... mehr lesen...
Gegenstand der Abgabe § 1 Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe. mehr lesen...
Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Salzburger Rundfunkabgabegesetz)StF: LGBl Nr 26/2000 (Blg LT 12. GP: IA 282, AB 319, jeweils 2. Sess) Änderung LGBl Nr 18/2002 (Blg LT 12. GP: RV 174, AB 215, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 6/2005 (Blg LT 13. GP: RV ... mehr lesen...
(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. mehr lesen...
(1) § 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(3) Die §§ 11 Abs 3, 32 Abs 2 und 33 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 ... mehr lesen...
Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu § 39 (1) Die §§ 8, 9 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 19, 20, 22 Abs 6, 24 Abs 3, 25 Abs 1, 2 und 4, 26 Abs 1, 29 Abs 2 und 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1986 treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft. (2) Die §§ 3 Abs 2, 18 ... mehr lesen...
7. Abschnitt Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen Wirksamkeitsbeginn § 38 Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1975 in Kraft. mehr lesen...
Strafbestimmungen § 37 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ankündigungen entgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder ändert oder Ankündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt;2.Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen... mehr lesen...
6. Abschnitt Behörden und Strafen Behörden § 36 (1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß. (2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, f... mehr lesen...
Förderung § 35 (1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der §§ 22 bis 24, 25 Abs 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die S... mehr lesen...
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagenund Grundflächen; Ankündigungen § 34 (1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt § 15 Abs 1 bis 3 sinngemäß. (2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderun... mehr lesen...
Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat § 33 Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach § 62 ROG 2009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung ein... mehr lesen...
Sonstige Bauten § 32 (1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten. (2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungs... mehr lesen...
Besondere baupolizeiliche Vorschriftenfür charakteristische Bauten § 31 (1) Der Abbruch und die Beseitigung von Bauteilen, für die ein Erhaltungsgebot gemäß § 30 Abs 1 gilt, sowie im Orts- oder Stadtbild wahrnehmbare Änderungen eines charakteristischen Baues einschließlich aller größeren Instand... mehr lesen...
Erhaltung der charakteristischen Bauten § 30 (1) Im Ensembleschutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes im Schutzgebiet von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. In dem Umfan... mehr lesen...
5. Abschnitt Ensembleschutzin der Stadt Salzburg Ensembleschutzgebiet § 29 (1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen ... mehr lesen...
Pflichten des Förderungswerbers § 28 (1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden. (2) Bei Nichterfüllung dieser Verpf... mehr lesen...
Landesbeitrag § 27 (1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß § 22 Abs 1 aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf 50 %. Der Zeitraum, für welchen die... mehr lesen...
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch die Gemeinde begehren.(2) Einer solchen Zusicherung hat eine - erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende - Beratung ... mehr lesen...
Verfahren § 25 (1) Eine Förderung darf nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt werden. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berü... mehr lesen...
Freie Förderung § 24 (1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern. (2) Einer Erhaltung gemäß Abs 1 sind solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen behebe... mehr lesen...
Förderung auf Grund Rechtsanspruches § 23 Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbil... mehr lesen...
Art und Umfang der Förderung § 22 (1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder als freie Förderung von der Gemeinde gewährt. (2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gewährung eines Baukostenzuschusses, in der Ü... mehr lesen...
Förderung § 21 Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht. mehr lesen...
(1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung - erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantre... mehr lesen...
Aufgaben der Sachverständigenkommission § 19 (1) Vor der Erlassung eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzesabschnittes hat die Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gleiche gilt bei der Erlassung von Verordnungen zur Festlegung von Bebauungsg... mehr lesen...
Sachverständigenkommission § 18 (1) Zur Beratung der Behörde bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnittes wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet. (2) Die Sachverständigenkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Leiter der Bezirksverw... mehr lesen...
Evidenz des Baubestandes § 17 (1) Über die im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bauten hat die Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. (2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und dem Planoperat. (3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge,... mehr lesen...
Ortsbildbesichtigung § 16 (1) Die Gemeinde hat in höchstens dreijährigen Abständen eine Besichtigung des Ortsbildschutzgebietes durchzuführen. Diese Besichtigung hat die Prüfung der Freiheit des Ortsbildes von unzulässigen Beeinträchtigungen, seiner unverletzten Erhaltung und bei Bauten auch dere... mehr lesen...
Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen;Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet § 15 (1) Im Ortsbildschutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Durchhäuser, Parks udgl) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werde... mehr lesen...
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum § 14 (1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Ortsbildes liegen, Liegenschaften, an denen Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht, ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht... mehr lesen...
Neubauten § 13 Beim Wiederaufbau demolierter Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass sich die Bauten dem charakteristischen Gepräg... mehr lesen...
Schutz der Bauten § 12 (1) Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es ... mehr lesen...
(1) Wo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Ge... mehr lesen...
Antennentragmastenanlagen § 10 (1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:a)im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs 1 Z 7, 8, 10 und 12 de... mehr lesen...
Ausnahmen § 9 (1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für:1.Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7;2.die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser, wenn sie das üblic... mehr lesen...
Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen § 8 Die Gemeinde kann Ankündigungen, die nicht angezeigt, die untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig ab... mehr lesen...
Dauer der Berechtigung § 7 (1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung) verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für wechselnde Ankündigunge... mehr lesen...
Ankündigungsanlagen § 6 (1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger A... mehr lesen...
Berechtigung, Untersagung § 5 (1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, ist ... mehr lesen...
3. Abschnitt Ankündigungen zu Reklamezwecken Anzeigepflicht § 4 (1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als ger... mehr lesen...
2. Abschnitt Grobe Beeinträchtigungen des Ortsbildes § 3 (1) Die Behörde hat die Verhinderung und - im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren - die Abstellung grober Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu veranlassen. (2) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen gilt Abs 1 nur insoweit, a... mehr lesen...
Aufgabe § 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, das Ortsbild nach Kräften zu pflegen und es in seinem erhaltungswürdigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräge zu bewahren. Dies gilt für sie insbesondere auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten. mehr lesen...
1. Abschnitt Begriff § 1 Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon. mehr lesen...
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 - OSchGStF: LGBL Nr 74/1999 (WV) Änderung LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 107/2002 (Blg LT 12. GP: RV 15, AB 167, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 65/2004 (Blg LT 13. GP: RV 8, AB 70, jeweils 1. Sess) LGBl Nr 91/2... mehr lesen...
3. Abschnitt Berichterstattung § 19 (1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen ... mehr lesen...
Ergebnis der Beweisaufnahme § 18 Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenzufassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. mehr lesen...
Protokollierung § 17 (1) Die Beweisaufnahmen werden von der Landtagsdirektion wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.(2) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht... mehr lesen...
Zwangsmaßnahmen § 16 (1) Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs 3) stehen keine Zw... mehr lesen...
Beweis durch Sachverständige § 15 (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentl... mehr lesen...
Vertrauenspersonen § 14 (1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftspers... mehr lesen...
(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftspe... mehr lesen...
Aussageverweigerung § 12 (1) Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekannt zu geben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 11). Sie sind weiters unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheit... mehr lesen...
Aussageverweigerungsgründe § 11 (1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch) betrifft oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verf... mehr lesen...
Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen § 10 Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:1.Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;2.Geistliche in... mehr lesen...
Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen § 9 (1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist vom Richter zu verfügen und durch die Landtagsdirektion auszufertigen. Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung... mehr lesen...
Öffentlichkeit der Beweisaufnahme § 8 (1) Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erfolgt öffentlich. § 46 Abs 8 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes findet Anwendung. Medienvertretern wird vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Fernseh- sowie... mehr lesen...
Beweisaufnahme § 7 (1) (Verfassungsbestimmung) Die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse des Landtages erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Der nach dessen Geschäftsverteilung zuständige Richter ist vom Präsidenten des Landesgerichtes dem Präsidenten des Landtages bekannt zu geben.(2) D... mehr lesen...
Amtshilfe und Aktenvorlage § 6 (1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. mehr lesen...
2. Abschnitt Beweisverfahren Beweisbeschlüsse § 5 (1) (Verfassungsbestimmung) Im Rahmen des vom Landtag festgelegten Untersuchungsgegenstandes hat der Untersuchungsausschuss die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweisbeschlüsse zu fassen und darin die Tatsachen, über welche... mehr lesen...
(1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in ... mehr lesen...
Subsidiär anzuwendende Bestimmungen § 3 Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich. mehr lesen...
Bildung des Untersuchungsausschusses § 2 (1) Spätestens nach Festlegung des Untersuchungsgegenstandes hat der Präsident zur Bildung des Untersuchungsausschusses eine Sitzung anzuberaumen, zu der die Landtagsparteien ihre Mitglieder entsenden können. Unter dem Vorsitz des Präsidenten wählt der Aus... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeines Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;Gegenstand der Untersuchung § 1 (1) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verla... mehr lesen...
Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung - LTUA-VO (= Anhang zum Landtags-Geschäftsordnungsgesetz)StF: LGBl Nr 26/1999 (Blg LT 11 GP: IA 125, AB 215, jeweils 6. Sess) Änderung LGBl Nr 84/1999 (Blg LT 12. GP: IA 13, 49 und 115, AB 134, jeweils 1. Sess) HREF="http://www.salzburg.... mehr lesen...