§ 44 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Löschhilfen

 

§ 44

 

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2.

das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3.

die vorhandene Brandlast,

4.

die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5.

die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

 

(2) Unzulässig sind:

1.

Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,

2.

in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:

a)

Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b)

tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,

3.

in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

 

(3) Abs 2 Z 2 lit a und Abs 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

 

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

 

(5) Der Leiter der Dienststelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Löschhilfen

 

§ 44

 

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2.

das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3.

die vorhandene Brandlast,

4.

die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5.

die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

 

(2) Unzulässig sind:

1.

Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,

2.

in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:

a)

Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b)

tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,

3.

in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

 

(3) Abs 2 Z 2 lit a und Abs 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

 

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

 

(5) Der Leiter der Dienststelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

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