§ 7 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Fußböden, Wände und Decken

 

§ 7

 

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen;

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind;

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird.

 

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen;

2.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden; und

3.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.

 

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind;

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht;

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raums zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird; und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.

 

(4) Wände müssen mit einer ausreichenden Wärmeisolierung versehen sein.

 

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

 

(6) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Fußböden, Wände und Decken

 

§ 7

 

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen;

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind;

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird.

 

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen;

2.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden; und

3.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.

 

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind;

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht;

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raums zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird; und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.

 

(4) Wände müssen mit einer ausreichenden Wärmeisolierung versehen sein.

 

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

 

(6) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.

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