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Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. | keine Stolperstellen aufweisen; | |||||||||
2. | befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind; | |||||||||
3. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; und | |||||||||
4. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird. |
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. | sie eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen; | |||||||||
2. | sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden; und | |||||||||
3. | Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten. |
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; | |||||||||
2. | keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht; | |||||||||
3. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raums zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird; und | |||||||||
4. | im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen. |
(4) Wände müssen mit einer ausreichenden Wärmeisolierung versehen sein.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. | als solche deutlich gekennzeichnet sind und | |||||||||
2. | im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen | |||||||||
a) | aus Sicherheitsmaterial bestehen oder | |||||||||
b) | so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. |
(6) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. | keine Stolperstellen aufweisen; | |||||||||
2. | befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind; | |||||||||
3. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; und | |||||||||
4. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird. |
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. | sie eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen; | |||||||||
2. | sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden; und | |||||||||
3. | Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten. |
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind; | |||||||||
2. | keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raums dem nicht entgegensteht; | |||||||||
3. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raums zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird; und | |||||||||
4. | im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen. |
(4) Wände müssen mit einer ausreichenden Wärmeisolierung versehen sein.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. | als solche deutlich gekennzeichnet sind und | |||||||||
2. | im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen | |||||||||
a) | aus Sicherheitsmaterial bestehen oder | |||||||||
b) | so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. |
(6) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.