§ 36 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Waschplätze, Waschräume, Duschen

 

§ 36

 

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

 

(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

 

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinn des Abs 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

 

(4) Wenn nach Abs 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.

 

(5) In den Fällen des Abs 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

 

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

1.

ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder oder jede Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

2.

mit fließendem nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sind,

3.

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4.

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

5.

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem oder jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

 

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

 

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

1.

21 °C in Waschräumen ohne Duschen,

2.

24 °C in Waschräumen mit Duschen.

 

(10) Waschräume nach Abs 4 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Waschplätze, Waschräume, Duschen

 

§ 36

 

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

 

(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

 

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinn des Abs 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

 

(4) Wenn nach Abs 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.

 

(5) In den Fällen des Abs 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

 

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

1.

ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder oder jede Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

2.

mit fließendem nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sind,

3.

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4.

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

5.

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem oder jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

 

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

 

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

1.

21 °C in Waschräumen ohne Duschen,

2.

24 °C in Waschräumen mit Duschen.

 

(10) Waschräume nach Abs 4 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

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