§ 12 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

4§ 12 BSAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 12

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit, die von Dienstnehmern einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benützt werden bzw geleistet wird.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 17.08.2002 bis 30.04.2021

4§ 12 BSAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 12

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit, die von Dienstnehmern einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benützt werden bzw geleistet wird.

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