§ 21 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Anforderungen an Fluchtwege

 

§ 21

 

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.

2.

Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 20 Abs 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

3.

Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

4.

Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benutzbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.

5.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein.

6.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

7.

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.

 

(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benutzt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

 

(3) Fluchtwege über Stiegen dürfen in Gebäuden nur über brandbeständige Stiegen in Stiegenhäusern führen.

 

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn

1.

auf der nach § 20 Abs 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder

2.

nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.

 

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn

1.

diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen;

2.

diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind;

3.

mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind; und

4.

mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.

 

(6) § 49 ist auf die Abs 1 Z 5 und 6, Abs 3, Abs 4, Abs 5 Z 1, 3 und 4 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Anforderungen an Fluchtwege

 

§ 21

 

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.

2.

Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 20 Abs 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

3.

Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

4.

Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benutzbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.

5.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein.

6.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

7.

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.

 

(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benutzt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

 

(3) Fluchtwege über Stiegen dürfen in Gebäuden nur über brandbeständige Stiegen in Stiegenhäusern führen.

 

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn

1.

auf der nach § 20 Abs 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder

2.

nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.

 

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn

1.

diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen;

2.

diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind;

3.

mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind; und

4.

mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.

 

(6) § 49 ist auf die Abs 1 Z 5 und 6, Abs 3, Abs 4, Abs 5 Z 1, 3 und 4 anzuwenden.

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