§ 4 Sbg. VLNFA (weggefallen)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Anwendung von Bundesrecht

§ 4

Für die im § 2 angeführten Arbeiten sind bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweise folgende bundesrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Fachkenntnisse:

die §§ 5, 6 Z 1 bis 4 und 7 Abs 1 und 2 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V, BGBl II Nr 13/2007, mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs

‚Arbeitnehmer/innen’ im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes der Begriff ‚Bedienstete’ und im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 der Begriff ‚Dienstnehmer’ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten;

2.

Nachweise:

§ 4 der in lit a zitierten Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf ‚§ 62 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 und 4 ASchG’ die Verweisung auf ‚§ 38 Abs 3 Z 2 BSG’ bzw ‚§ 102 Abs 4 LArbO 1995’ tritt.

Sbg. VLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.04.2021
Anwendung von Bundesrecht

§ 4

Für die im § 2 angeführten Arbeiten sind bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweise folgende bundesrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Fachkenntnisse:

die §§ 5, 6 Z 1 bis 4 und 7 Abs 1 und 2 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V, BGBl II Nr 13/2007, mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs

‚Arbeitnehmer/innen’ im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes der Begriff ‚Bedienstete’ und im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 der Begriff ‚Dienstnehmer’ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten;

2.

Nachweise:

§ 4 der in lit a zitierten Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf ‚§ 62 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 und 4 ASchG’ die Verweisung auf ‚§ 38 Abs 3 Z 2 BSG’ bzw ‚§ 102 Abs 4 LArbO 1995’ tritt.

Sbg. VLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

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