§ 35 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Toiletten

 

§ 35

 

(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patienten und Patientinnen, vorgesehen,

1.

sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und

2.

ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benutzen können.

 

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.

 

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.

 

(4) Die Personenzahlen in Abs 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.

 

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

 

(6) Bei Ausgängen von Toilettzellen ist eine nutzbare Mindestbreite von 0,7 m und eine Mindesthöhe von 1,94 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,10 m zu betragen.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind;

2.

Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind;

3.

Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden und

4.

in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

 

(8) § 49 ist auf Abs 1 zweiter Satz anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Toiletten

 

§ 35

 

(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patienten und Patientinnen, vorgesehen,

1.

sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und

2.

ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benutzen können.

 

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.

 

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.

 

(4) Die Personenzahlen in Abs 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.

 

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

 

(6) Bei Ausgängen von Toilettzellen ist eine nutzbare Mindestbreite von 0,7 m und eine Mindesthöhe von 1,94 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,10 m zu betragen.

 

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind;

2.

Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind;

3.

Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden und

4.

in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

 

(8) § 49 ist auf Abs 1 zweiter Satz anzuwenden.

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