§ 7 Sbg. RAG

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

 

§ 7

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999 und die Kundmachung BGBl I Nr 194/1999;

2.

Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

3.

Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

 

§ 7

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999 und die Kundmachung BGBl I Nr 194/1999;

2.

Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

3.

Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999.

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