§ 6 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Lärm, Wärme, Strahlung

§ 6 BSAV

(1) Dem durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte verursachten Lärm ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, um insbesondere eine Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Bediensteten störend wirkt.

(3) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten unerheblich sind.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.04.2021
Lärm, Wärme, Strahlung

§ 6 BSAV

(1) Dem durch die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte verursachten Lärm ist bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, um insbesondere eine Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Die zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Bediensteten störend wirkt.

(3) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Bediensteten unerheblich sind.

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