§ 6 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

§ 6

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 4050-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25, 40 bzw 4050 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.06.2001 bis 30.09.2007

Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

§ 6

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 4050-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25, 40 bzw 4050 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

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