§ 48 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

 

Arbeitsstätten im Freien

 

§ 48

 

Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

1.

Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.

2.

Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

 

Arbeitsstätten im Freien

 

§ 48

 

Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

1.

Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.

2.

Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.

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