§ 47 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

 

§ 47

 

(1) Die Maßnahmen nach Abs 2 bis 5 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines oder einer Brandschutzbeauftragten (§ 45) oder einer Brandschutzgruppe (§ 46) nach dieser Verordnung erfolgt ist;

2.

in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

3.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

 

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

 

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

 

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach längstens drei Monaten zu wiederholen.

 

(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

 

§ 47

 

(1) Die Maßnahmen nach Abs 2 bis 5 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines oder einer Brandschutzbeauftragten (§ 45) oder einer Brandschutzgruppe (§ 46) nach dieser Verordnung erfolgt ist;

2.

in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

3.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

 

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

 

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

 

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach längstens drei Monaten zu wiederholen.

 

(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

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