§ 9 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Täglicher Arbeitsablauf

§ 9 BSAV

(1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen seit 30.04.2021 weggefallen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause.

(2) Pausen gemäß Abs 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.04.2021
Täglicher Arbeitsablauf

§ 9 BSAV

(1) Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen seit 30.04.2021 weggefallen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause.

(2) Pausen gemäß Abs 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

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