§ 26 S-OSchG § 26

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch die Gemeinde begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine - erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende - Beratung voranzugehen, zu der die Baubehörde erster Instanz und die Sachverständigenkommission gemäß § 18 beizuziehen sind. Zweck dieser Beratung ist es, einerseits das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird und andererseits dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine freie Förderung erwartet werden kann. Eine Zuziehung der Sachverständigenkommission kann dann unterbleiben, wenn der Förderungswerber bereits ein auf Grund eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erstelltes Sanierungsprojekt vorlegt.

(3) Das Ergebnis dieser Beratungen ist festzuhalten. Wenn danach eine freie Förderung in Betracht kommt, ist dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der einzelnen geförderten Maßnahmen, der Art und des Umfanges der zu erwartenden freien Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, von der Gemeinde schriftlich bekannt zu geben (Zusicherung).

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung der Antrag auf Gewährung der freien Förderung gestellt, ist diesem nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2014

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch die Gemeinde begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine - erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende - Beratung voranzugehen, zu der die Baubehörde erster Instanz und die Sachverständigenkommission gemäß § 18 beizuziehen sind. Zweck dieser Beratung ist es, einerseits das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird und andererseits dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine freie Förderung erwartet werden kann. Eine Zuziehung der Sachverständigenkommission kann dann unterbleiben, wenn der Förderungswerber bereits ein auf Grund eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erstelltes Sanierungsprojekt vorlegt.

(3) Das Ergebnis dieser Beratungen ist festzuhalten. Wenn danach eine freie Förderung in Betracht kommt, ist dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der einzelnen geförderten Maßnahmen, der Art und des Umfanges der zu erwartenden freien Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, von der Gemeinde schriftlich bekannt zu geben (Zusicherung).

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung der Antrag auf Gewährung der freien Förderung gestellt, ist diesem nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

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