§ 21 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Förderung

 

§ 21

 

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Förderung

 

§ 21

 

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.

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