§ 9 Sbg. WFG

Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Verwendungsnachweis

 

§ 9

 

(1) Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung innerhalb der in den Förderungsrichtlinien festgelegten Frist nachzuweisen.

 

(2) Die Förderung ist einzustellen und die gewährten Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungsnehmer den Nachweis nach Abs 1 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Bedingung nicht erfüllt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Verwendungsnachweis

 

§ 9

 

(1) Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung innerhalb der in den Förderungsrichtlinien festgelegten Frist nachzuweisen.

 

(2) Die Förderung ist einzustellen und die gewährten Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungsnehmer den Nachweis nach Abs 1 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Bedingung nicht erfüllt.

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