§ 40 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

§ 40

 

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

§ 40

 

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

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