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Landesbeitrag
(1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß § 22 Abs 1 aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf 50 %. Der Zeitraum, für welchen dies jeweils zu gelten hat, ist über Antrag der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn das Land
a) | bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde; | |||||||||
b) | bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes (§ 25 Abs 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (§ 26) dazu nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat. |
(3) Gemäß § 28 rückerstattete Förderungsleistungen sind in dem im Abs 1 bestimmten Verhältnis dem Land weiterzugeben.
Landesbeitrag
(1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß § 22 Abs 1 aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf 50 %. Der Zeitraum, für welchen dies jeweils zu gelten hat, ist über Antrag der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn das Land
a) | bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des Bescheides nicht gehört wurde; | |||||||||
b) | bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes (§ 25 Abs 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (§ 26) dazu nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat. |
(3) Gemäß § 28 rückerstattete Förderungsleistungen sind in dem im Abs 1 bestimmten Verhältnis dem Land weiterzugeben.