§ 34 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen

und Grundflächen; Ankündigungen

 

§ 34

 

(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt § 15 Abs 1 bis 3 sinngemäß.

 

(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von § 5 Abs 1 erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.9999

Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen

und Grundflächen; Ankündigungen

 

§ 34

 

(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt § 15 Abs 1 bis 3 sinngemäß.

 

(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von § 5 Abs 1 erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.

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