§ 4 Sbg. BN

Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.12.9999

Feststellung der notwendigen praktischen und

theoretischen Kenntnisse

§ 4

(1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.

(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenommen zu werden. Wird sie bei gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen durchgeführt, so ist die Amtshandlung durch einen rechtskundigen Landesbediensteten zu leiten. Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht der Landesleiter der Salzburger Berg- und Naturwacht und Sachverständige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, von denen einer mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes, in dem der Anwärter seine Ausbildung erhalten hat, vertraut sein muß.

(3) Die Befragung soll am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde desjenes Bezirkes gemäß Abs. 2, in welchem der Anwärter tätig sein wird, stattfinden. ErfolgtWerden Anwärter mehrerer Bezirke zusammen befragt, kann die Befragung bei gleichzeitiger Anwesenheitentweder am Sitz einer der Sachverständigen, so ist ihr Ergebnis in einem einheitlichen Gutachten zusammenzufassenBezirksverwaltungsbehörden oder des Amtes der Landesregierung stattfinden.

Stand vor dem 28.04.1994

In Kraft vom 01.09.1979 bis 28.04.1994

Feststellung der notwendigen praktischen und

theoretischen Kenntnisse

§ 4

(1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.

(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenommen zu werden. Wird sie bei gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen durchgeführt, so ist die Amtshandlung durch einen rechtskundigen Landesbediensteten zu leiten. Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht der Landesleiter der Salzburger Berg- und Naturwacht und Sachverständige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, von denen einer mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes, in dem der Anwärter seine Ausbildung erhalten hat, vertraut sein muß.

(3) Die Befragung soll am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde desjenes Bezirkes gemäß Abs. 2, in welchem der Anwärter tätig sein wird, stattfinden. ErfolgtWerden Anwärter mehrerer Bezirke zusammen befragt, kann die Befragung bei gleichzeitiger Anwesenheitentweder am Sitz einer der Sachverständigen, so ist ihr Ergebnis in einem einheitlichen Gutachten zusammenzufassenBezirksverwaltungsbehörden oder des Amtes der Landesregierung stattfinden.

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