§ 13 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Kosten

 

§ 13

 

Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2001 bis 31.12.9999

Kosten

 

§ 13

 

Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.

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