§ 15 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Prüfungen

 

§ 15

 

(1) Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.

 

(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

1.

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,

2.

Alarmeinrichtungen,

3.

Klima- oder Lüftungsanlagen,

4.

Brandmeldeanlagen,

5.

kraftbetriebene Türen und Tore.

 

(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

(5) Prüfungen nach Abs 1 sind von folgenden Personen und Einrichtungen durchzuführen:

1.

Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik;

2.

zugelassenen Prüfstellen gemäß § 71 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit;

3.

akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl Nr 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse;

4.

technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfern und -prüferinnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl Nr 780;

5.

Amtssachverständigen einschlägiger Fachgebiete.

 

(6) Prüfungen nach den Abs 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

 

(7) Über die Prüfungen nach den Abs 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

 

(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Prüfungen

 

§ 15

 

(1) Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.

 

(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

1.

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,

2.

Alarmeinrichtungen,

3.

Klima- oder Lüftungsanlagen,

4.

Brandmeldeanlagen,

5.

kraftbetriebene Türen und Tore.

 

(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

 

(5) Prüfungen nach Abs 1 sind von folgenden Personen und Einrichtungen durchzuführen:

1.

Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik;

2.

zugelassenen Prüfstellen gemäß § 71 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit;

3.

akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl Nr 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse;

4.

technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfern und -prüferinnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl Nr 780;

5.

Amtssachverständigen einschlägiger Fachgebiete.

 

(6) Prüfungen nach den Abs 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern und Ziviltechnikerinnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

 

(7) Über die Prüfungen nach den Abs 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

 

(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

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