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Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die im § 2 angeführte Arbeiten ausführenSbg. Darin müssen auch Angaben über den Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse enthalten seinVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und an einem für die Bediensteten bzw Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die im § 2 angeführte Arbeiten ausführenSbg. Darin müssen auch Angaben über den Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse enthalten seinVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und an einem für die Bediensteten bzw Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufzubewahren.