§ 13 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Schutz der Dienstnehmer

§ 13 BSAV

(1) Der 2 seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt dieser Verordnung findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 102d Abs 1 zweiter Satz LArbO 1995 Anwendung, der 3. Abschnitt auf Bildschirmarbeit im Sinn des § 102d Abs 1 erster Satz LArbO 1995, und zwar mit der Maßgabe, dass

1.

im § 8 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 1 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 7 LArbO 1995` tritt;

2.

im § 10 Abs 1

a)

in der Z 1 an Stelle der Zitate `§ 41 Abs 3 Z 2 BSG` und `§ 45 Abs 4 BSG` die Zitate `§ 102d Abs 9 Z 2 LarbO 1995` bzw `§ 105 Abs 2 LarbO 1995`,

b)

in der Z 2 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 3 Z 3 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 9 Z 3 LArbO 1995` tritt;

3.

im § 10 Abs 2 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 3 Z 4 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 9 Z 4 LArbO 1995` tritt; und

4.

gemäß § 11 Abs 3 die Information (§ 11 Abs 1) sowie die Anhörung und Beteiligung (§ 11 Abs 2) der einzelnen Dienstnehmer entfallen kann, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des § 11 Abs 1 informiert bzw gemäß § 11 Abs 2 einbezogen werden.

In beiden Abschnitten ist der Begriff `Bedienstete` als `Dienstnehmer` zu verstehen.

(2) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 102d Abs 6 LArbO 1995 angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.

(3) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 102d Abs 9 LArbO 1995 liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 17.08.2002 bis 30.04.2021
Schutz der Dienstnehmer

§ 13 BSAV

(1) Der 2 seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt dieser Verordnung findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 102d Abs 1 zweiter Satz LArbO 1995 Anwendung, der 3. Abschnitt auf Bildschirmarbeit im Sinn des § 102d Abs 1 erster Satz LArbO 1995, und zwar mit der Maßgabe, dass

1.

im § 8 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 1 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 7 LArbO 1995` tritt;

2.

im § 10 Abs 1

a)

in der Z 1 an Stelle der Zitate `§ 41 Abs 3 Z 2 BSG` und `§ 45 Abs 4 BSG` die Zitate `§ 102d Abs 9 Z 2 LarbO 1995` bzw `§ 105 Abs 2 LarbO 1995`,

b)

in der Z 2 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 3 Z 3 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 9 Z 3 LArbO 1995` tritt;

3.

im § 10 Abs 2 an Stelle des Zitates `§ 41 Abs 3 Z 4 BSG` das Zitat `§ 102d Abs 9 Z 4 LArbO 1995` tritt; und

4.

gemäß § 11 Abs 3 die Information (§ 11 Abs 1) sowie die Anhörung und Beteiligung (§ 11 Abs 2) der einzelnen Dienstnehmer entfallen kann, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des § 11 Abs 1 informiert bzw gemäß § 11 Abs 2 einbezogen werden.

In beiden Abschnitten ist der Begriff `Bedienstete` als `Dienstnehmer` zu verstehen.

(2) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 102d Abs 6 LArbO 1995 angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.

(3) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 102d Abs 9 LArbO 1995 liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

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