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(1) Der 2 seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt dieser Verordnung findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 102d Abs 1 zweiter Satz LArbO 1995 Anwendung, der 3. Abschnitt auf Bildschirmarbeit im Sinn des § 102d Abs 1 erster Satz LArbO 1995, und zwar mit der Maßgabe, dass
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(2) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 102d Abs 6 LArbO 1995 angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.
(3) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 102d Abs 9 LArbO 1995 liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
(1) Der 2 seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt dieser Verordnung findet auf Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 102d Abs 1 zweiter Satz LArbO 1995 Anwendung, der 3. Abschnitt auf Bildschirmarbeit im Sinn des § 102d Abs 1 erster Satz LArbO 1995, und zwar mit der Maßgabe, dass
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(2) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auf die im § 102d Abs 6 LArbO 1995 angeführten Einrichtungen bzw Geräte finden die Bestimmungen nur Anwendung, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegensteht.
(3) Ein wesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 102d Abs 9 LArbO 1995 liegt vor, wenn Dienstnehmer regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.