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Ausbildungsnachweisen
(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:
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(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten sollSbg. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwendenVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.
Ausbildungsnachweisen
(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:
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(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten sollSbg. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwendenVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.