§ 5 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen

§ 5

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird diedas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen des Landes Salzburg (Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen) verliehen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann diedas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

(3) DieDas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.06.2001 bis 30.09.2007

3. Abschnitt

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen

§ 5

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird diedas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen des Landes Salzburg (Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen) verliehen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann diedas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

(3) DieDas Lebensrettungs-MedailleVerdienstzeichen kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

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